* Satzung
Satzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die
Bildung eines Kreisseniorenbeirates
Auf der Grundlage des § 92 Absatz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 bis 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), des Seniorenmitwirkungsge-setzes M-V – SenMitwG M-V) vom 26. Juli 2010 und § 14 der Hauptsatzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 06.12.2011 wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag am 03.09.2012 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Das Anliegen des Kreisseniorenbeirates besteht darin, die Interessen und Belange der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger wahrzunehmen. Der Seniorenbeirat soll dazu beitragen:
- das Selbstbewusstsein der älteren Menschen zu stärken,
- ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern,
- das Alter sinnerfüllt in eigener Verantwortung zu gestalten und
- die eigenen Fähigkeiten und Erfahrungen für die Gesellschaft nutzbar zu machen.
Der Kreisseniorenbeirat ist parteipolitisch, weltanschaulich sowie verbandsunabhängig und arbeitet nicht mit extremistischen Parteien, Organisationen und Vereinen zusammen.
§ 2 Aufgaben des Kreisseniorenbeirates
Wesentliche Aufgaben des Kreisseniorenbeirates sind:
- die kommunalen Organe bzw. Gremien (Kreistag mit seinen Ausschüssen und dem Landrat) sowie die Verwaltung in Fragen der Altenarbeit zu beraten,
- die verantwortlichen Stellen auf spezifische Probleme der Seniorinnen und Senioren aufmerksam zu machen und die Bearbeitung zu verfolgen
- Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren und nachwachsenden Generationen einzubringen,
- bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen mitzuwirken,
- Ansprechpartner der Seniorinnen und Senioren im Landkreis zu sein,
- Öffentlichkeitsarbeit für die Belange der Seniorinnen und Senioren zu leisten.
§ 3 Rechte und Pflichten des Kreisseniorenbeirates
- Der Kreisseniorenbeirat soll von der Kreisverwaltung über alle wichtigen, wesentlichen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, informiert werden.
- Er berät auf Anforderung die Organe des Kreistages und der Kreisverwaltung.
- Der Kreisseniorenbeirat hat das Recht, Anliegen, welche die Belange der Seniorinnen und Senioren zum Inhalt haben, über den zuständigen Dezernenten bzw. die Fraktionen an den Kreistag bzw. die Ausschüsse und die Verwaltung heranzutragen.
- Der Vorstand des Kreisseniorenbeirates gibt zum Jahresende einen Geschäftsbericht in Form einer schriftlichen Information über die geleistete Arbeit an den Landkreis und den Kreistag.
- Zur Erfüllung der in §2 aufgeführten Aufgaben hat der Kreisseniorenbeirat das Recht, nach eigenem Ermessentätig zu werden, die Öffentlichkeit über seine Arbeit zu informieren und Veranstaltungen zu organisieren.
§ 4 Zusammensetzung des Kreisseniorenbeirates
- Der Kreisseniorenbeirat besteht aus maximal 17 ständigen Mitgliedern, die von auf dem Gebiet der Seniorenarbeit tätigen Wohlfahrtsverbänden und Vereinen sowie regionalen Seniorenbeiräten vorgeschlagen werden. Sie werden vom Kreistag für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
- Die Mitglieder des Kreisseniorenbeirates müssen Bürgerinnen und Bürger des Landkreises sein und sollen in der Regel das 60. Lebensjahr erreicht haben.
- Nach Beendigung der Wahlperiode führt der vorhergehende Kreisseniorenbeirat die Amtsgeschäfte bis zur Neukonstituierung weiter.
- Beim Ausscheiden eines Mitgliedes kann auf Vorschlag der unter Punkt 1 genannten Gremien ein Nachfolgemitglied, der vom Kreistag bestätigt wird, in den Kreisseniorenbeirat nachrücken.
§ 5 Konstituierende Sitzung und Geschäftsführung
- Zur konstituierenden Sitzung lädt das Fachamt die vom Kreistag berufenden Mitglieder ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl einer Person für den Vorsitz.
- Der Kreisseniorenbeirat wählt aus seinen Reihen einen geschäftsführenden Vorstand mit 5 Mitgliedern für den Zeitraum der Legislaturperiode des Kreistages.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte: – eine/n Vorsitzende/n – zwei Stellvertreter/innen – eine/n Schriftführer/in – eine/n Kassenwart/in. Der/Die Vorsitzende oder bei Verhinderung seine Stellvertretung vertreten den Seniorenbeirat gegenüber dem Kreistag.
- Über den gewählten Vorstand ist der Kreistag zu informieren.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Legislaturperiode aus dem Vorstand aus, schlagen die Mitglieder des Seniorenbeirates den Nachrücker vor, der in den Vorstand für den Rest der Legislaturperiode kooptiert wird.
- Die Geschäftsordnung regelt die Aufgaben des Vorstandes und die inneren Angelegenheiten des Kreisseniorenbeirates.
§ 6 Landesseniorenbeirat
- Der Kreisseniorenbeirat ist beitragsfreies Mitglied im Landesseniorenbeirat.
- Der Kreisseniorenbeirat wählt aus seiner Mitte fünf Mitglieder für den Landesseniorenbeirat für die Dauer der Legislaturperiode.
§ 7 Materielle und finanzielle Sicherstellung
- Für Mitglieder des Kreisseniorenbeirates besteht Versicherungsschutz beim Kommunalen Schadensausgleich M-V.
- Die materielle und finanzielle Sicherstellung erfolgt auf Antrag des Kreisseniorenbeirates im Rahmen der im Haushalt des Landkreises zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.
- Der Landkreis stellt dem Kreisseniorenbeirat Räume für Sitzungen und für Sprechstunden sowie Mittel für Geschäftsbedürfnisse und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt ab 19.09.2012 in Kraft.
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